Bei einem Unfall ist es wichtig, die Ruhe zu bewahren und als erstes die Unfallstelle abzusichern. Dadurch können weitere Schäden vermieden werden. Anschließend müssen bei Unfällen mit Personenschäden Verletzte versorgt und der Rettungsdienst informiert werden.
Bei Bagatellschäden ist die Fahrbahn unverzüglich zu räumen, um den weiterführenden Verkehr nicht zu behindern oder gar zu gefährden. Trotzdem sollte vor der Räumung der Unfallstelle eine bestmögliche Dokumentation in Form von Fotos erfolgen. Hierfür eignen sich beispielsweise Handys mit eingebauter Kamera.
Bei Unfällen mit Personenschäden muss die Polizei alarmiert werden. Falls keine Personenschäden vorliegen, ist eine Meldung bei der Polizei nicht zwingend vorgeschrieben. Dennoch ist es den Unfallgeschädigten zu empfehlen, die Polizei zu verständigen. Denn trotz eindeutigem Sachverhalt ohne polizeiliche Aufnahme könnte es passieren, dass der Unfallgeschädigte eine Teilschuld zugewiesen bekommt.
Im Fall der polizeilichen Aufnahme ist es als Unfallbeteiligter wichtig, am Ort nie ein Bußgeld zu bezahlen, da die Zahlung eines Bußgelds als Schuldanerkennung angesehen wird. Dies kann wiederum zum Tatbestand der Teilschuld führen.
Bei einer polizeilichen Aufnahme werden neben den Personalien sowie den Versicherungsdaten auch Angaben über den Unfallhergang aufgenommen. Anschließend vergibt die Polizei eine so genannte Tagebuchnummer. Unter dieser können alle Rückfragen bezüglich des Unfalls erfolgen. Eine Unfalldokumentation ohne Polizei sollte äquivalent erfolgen, dabei ist auch zwingend darauf zu achten, mögliche Zeugen zu benennen.
Der Unfallverursacher ist verpflichtet, den Unfall bei seiner Versicherung zu melden. Da dies aber nicht immer passiert, ist es sinnvoll, den Unfall ebenfalls unter Angabe der Tagebuchnummer an die gegnerische Haftpflichtversicherung zu melden.
Prinzipiell ist davon abzuraten, ohne Absprache mit der gegnerischen Versicherung irgendwelche Schritte zur Reparatur des Schadens einzuleiten. Teilweise erkennen Versicherer nur die Kosten für einen von ihnen beauftragten Gutachter an. Im Fall der selbstständigen Beauftragung eines Gutachters ist es möglich, dass der Unfallgeschädigte das Honorar bezahlen muss. Ebenso sollte der Unfallgeschädigte seinen Anspruch auf einen Ersatzwagen prüfen.
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