Die Beitragshöhe für die Kraftfahrzeugversicherung hängt unter anderem von der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und dem damit verbundenen Schadenfreiheitsrabatt ab. Die Schadenfreiheitsklasse gibt die Anzahl der unfallfreien Jahre an. In der Regel unterscheiden die Versicherer zwischen 25 SF-Klassen. Die Klassen sind bei den Autoversicherern einheitlich, da sie vom gemeinsamen Verband der Versicherer bestimmt werden.
Der Schadenfreiheitsrabatt ergibt sich aus der Schadenfreiheitsklasse. Er kann zwischen den einzelnen Versicherern durchaus unterschiedlich ausfallen. Beispielsweise kann bei einer Versicherungsgesellschaft die SFK 16 einen Schadenfreiheitsrabatt von 60%, bei einem anderen Versicherer aber nur 55% betragen. Die Höhe der aktuell angewandten Schadenfreiheitsklasse kann dem Versicherungsschein entnommen werden. In der Regel wird der Versicherte im nächsten Versicherungsjahr um eine Schadenfreiheitsklasse nach oben gesetzt.
Um im Folgejahr in der Schadenfreiheitsklasse höher eingestuft zu werden, muss das Kraftfahrzeug im Kalenderjahr mindestens sechs Monate versichert und unfallfrei gewesen sein. Eine Verbesserung der Schadenfreiheitsklasse ist natürlich nur bis zur günstigsten SF-Klasse, in der Regel SFK25, bei manchen Versicherern auch SFK30, möglich. Als Fahranfänger, der seinen Führerschein weniger als drei Jahre besitzt, wird man grundsätzlich in die SF-Klasse 0 eingestuft, was bei den meisten Gesellschaften einem Beitragsaufschlag von 230% entspricht.
Grundsätzlich ist eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse auf eine andere Person möglich. Allerdings müssen dazu einige Aspekte beachtet werden. Auch sind hier Unterschiede zwischen den Versicherungsgesellschaften möglich. Erster Punkt ist, dass die Person, der die SF-Klasse übertragen werden soll, darlegen muss, dass sie das Kraftfahrzeug regelmäßig genutzt hat. Hier gilt der Grundsatz, dass nur die schadenfreien Jahre übertragen werden können, in denen diese Person selbst hätte fahren können. 15 unfallfreie Jahre können also nur übertragen werden, wenn die Person bereits seit 15 Jahren ihren Führerschein hat.
Die meisten Versicherungsgesellschaften stimmen einer Übertragung nur bei Verwandten ersten Grades (Eltern oder Kinder) oder bei Ehegatten zu. Außerdem ist eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse nur möglich, wenn kein Alleinfahrer-Rabatt gewährt wurde.