Die Haftpflichtversicherung ist in Deutschland für alle Fahrzeuge zwingend vorgeschrieben. Ohne den entsprechenden Versicherungsschutz darf kein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Zuwiderhandlungen gelten als Verkehrsstraftat. Kfz-Versicherungen werden in der Regel auf Jahresbasis abgeschlossen und lassen sich zum Stichtag 30. November mit Wirkung zum 31. Dezember kündigen, wenn ein Versicherungswechsel gewünscht wird. Dann sind normalerweise vier Wochen Zeit, um einen neuen Versicherer zu finden. Wer diesen Stichtag verpasst, verlängert seinen Versicherungsvertrag normalerweise automatisch um ein Jahr. Doch es gibt auch Fälle, in denen eine außerordentliche Kündigung des Vertrages möglich ist. Sobald ein Fahrzeug beispielsweise bei der Zulassungsstelle abgemeldet wird, erlischt auch der Versicherungsvertrag automatisch. Die restliche Versicherungsprämie wird in diesem Fall zurückerstattet. Bei manchen Verträgen ist auch die Umwandlung in ein Guthaben möglich.
Andererseits ist es für den Verbraucher nicht statthaft ein Fahrzeug abzumelden, um es kurz darauf mit anderer Versicherung wieder anzumelden. Ferner fallen für die Meldevorgänge ebenfalls Gebühren an, welche die vermeintliche Ersparnis aufwiegen würden. Dem Kunden steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die Versicherungsgesellschaft die Prämie für das kommende Versicherungsjahr erhöht. Sollte dies der Fall sein, kann der Vertrag bis vier Wochen nach dem Zugang des Schreibens vonseiten des Kunden aufgelöst werden. Das gilt sogar, wenn die Mitteilung über die Beitragserhöhung erst im Januar erfolgt. Die Kündigung geschieht in diesem Fall rückwirkend zum 31. Dezember. Auch verdeckte Erhöhungen – beispielsweise durch zusätzliche Gebühren oder Umstellungen in Schadenfreiheitsklassen – gelten als Erhöhung. Der Endbetrag der Prämie für den Verbraucher ist hier maßgeblich.
Das gleiche Recht zur außerordentlichen Kündigung gilt auch, wenn der Kunde durch andere Einstufungen in der Versicherung schlechtergestellt wird. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich im kommenden Versicherungsjahr die Regionalklasse oder die Typklasse für den Versicherungsnehmer ändert. Allerdings gilt dies nicht, wenn sich die Regionalklasse nur deshalb ändert, weil der Versicherungsnehmer umgezogen ist. Lediglich, wenn die Versicherungsgesellschaft eine Region neu einstuft, liegt ein außerordentliches Kündigungsrecht vor.
Ferner gibt es das außerordentliche Kündigungsrecht auch im Schadenfall. Hier sind Kunden neuerdings besser gestellt als früher. Bisher blieb die gesamte bezahlte Prämie beim Versicherer, auch wenn die Versicherung nach einem Schadenfall außerordentlich vor dem Ablauf der Laufzeit gekündigt wurde. Nun ist es so, dass die Versicherungsprämie anteilig zurückgezahlt werden muss, nachdem die Versicherung gekündigt wurde. Sollte die Versicherung gekündigt worden sein, muss umgehend ein neuer Versicherer gefunden werden, wenn das Fahrzeug weiter am Verkehr teilnehmen soll.
