Viele Kfz-Besitzer, die ihr Fahrzeug nicht in einer eigenen Garage, sondern auf öffentlichen Straßen oder Parkflächen abstellen, haben schon einmal damit zu tun gehabt: Vandalismus. Die mutwilligen Beschädigungen, die nicht nur parkende Autos treffen können, sind weitverbreitet. Besonders häufen sich die Schäden in Gegenden, in denen Diskotheken und Nachtklubs anzutreffen sind – und zu Zeiten wie Fasching oder Vatertag, wo allgemein viel gefeiert wird. Das Ergebnis übersteigerter Feierlaune und/oder übermäßigen Alkoholkonsums sieht nicht selten wie folgt aus: abgebrochene Antennen und Außenspiegel, Kratzer im Lack, eingedellte Motorhauben, zerstochene Reifen und eingeschlagene Scheiben. Im schlimmsten Fall kann es sogar zu Brandstiftung kommen, die dann das gesamte Fahrzeug zerstört. Für den Autobesitzer ein böses Erwachen, denn die Beschädigungen sind nicht nur ärgerlich, sondern oft auch kostspielig. Grundsätzlich gilt: Der Täter haftet.
Einen Schuldigen auszumachen ist aber meist unmöglich, denn aussagewillige Zeugen gibt es nur selten. Und auch, wenn der Verdacht zuerst wohl auf feiernde Jugendliche fällt, kann grundsätzlich nahezu jeder für die Beschädigungen verantwortlich sein. Man kann also sagen: In den meisten Fällen bleibt der Autobesitzer auf den Kosten sitzen – es sei denn, seine Kfz-Versicherung kommt dafür auf. Damit der Versicherungsschutz allerdings in Kraft tritt und auch wirklich alle Kosten übernommen werden, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Wer über eine Vollkaskoversicherung verfügt, wird feststellen, dass diese grundsätzlich für Vandalismusschäden aufkommt. Hat man nur eine Teilkasko abgeschlossen, werden beispielsweise Glasbruchschäden und durch Brandstiftung verursachte Schäden erstattet. Im Klartext: Brennt der Wagen ab, bekommt man den Schaden ersetzt; wird er aber schrottreif zertrümmert, kommt die Teilkasko nicht auf.
Wurde zusätzlich allerdings auch etwas aus dem Fahrzeug gestohlen, greift wiederum die Teilkasko, da diese sogenannten schweren Diebstahl abdeckt. Dann werden die Schäden, die beim Einbruch verursacht wurden, meist komplett übernommen, auch wenn sie optisch einem Vandalismusschaden gleichkommen. Unter Umständen kann es sein, dass der Autobesitzer im Rahmen seiner Vollkasko in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird, wenn Vandalismusschäden über die Versicherung abgerechnet werden. Dies hätte eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge zur Folge. Daher kann es sich unter Umständen lohnen, kleinere Reparaturen aus eigener Tasche zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturkosten unter der vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Übrigens: Zerstochene Reifen werden von kaum einer Versicherung ersetzt – zu hoch ist den Versicherern das Risiko, dass Kfz-Besitzer diese Methode nutzen könnten, um sich kostenlos einen Satz neuer Reifen zu beschaffen.
