Bei der immer weiter steigenden Anzahl an Pkw auf deutschen Straßen kommt es naturgemäß auch immer wieder zu Unfällen, an denen Automobile beteiligt sind. Dabei werden nicht nur Menschen verletzt oder gar getötet, sondern es entstehen auch teilweise sehr hohe Sachschäden, für die aufgekommen werden muss. Vom Gesetzgeber ist der Fall eines Unfalls folgendermaßen geregelt: Die Kosten trägt derjenige, der den Unfall verursacht hat, bzw. dessen Versicherung. Ist also ein Unfall mit Sachschaden geschehen, muss nicht nur ein genaues Schadensprotokoll erstellt, sondern darüber hinaus auch ermittelt werden, wer die Schuld und somit auch die Kosten trägt. Da es im Straßenverkehr manchmal etwas chaotisch zugeht, ist die Schuldfrage allerdings nicht immer eindeutig zu klären. Unfälle können aber nicht nur mit fahrenden, sondern auch genauso mit geparkten Fahrzeugen passieren.
Ein häufiges Szenario ist etwa folgendes: An einem geparkten Wagen öffnet sich plötzlich eine der Türen auf der Fahrbahnseite. Ein anfahrendes Fahrzeug kann nicht mehr schnell genug reagieren, und schon ist es passiert. Grundsätzlich gilt in diesem Fall: Der Halter des geparkten Autos hat darauf zu achten, dass sämtliche Türen nur dann geöffnet werden, wenn keine Gefahr durch andere Verkehrsteilnehmer besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden beispielsweise durch Kinder entsteht, die den Straßenverkehr noch nicht einschätzen können; schließlich trägt der Fahrer auch für diese die Verantwortung.
Dass der Gesetzgeber auch Ausnahmen von der Regel kennt, zeigt folgender Fall: Ein Vater hatte sein Fahrzeug am Straßenrand geparkt und war dann ausgestiegen, um seinem kleinen Kind auf dem Rücksitz aus dem Kindersitz zu helfen, wozu er natürlich auch die hintere Tür öffnen musste. Vorab hatte er sich versichert, dass sich kein anderes Fahrzeug oder ein Radfahrer näherte. Als ein Lieferwagen samt Anhänger vorbeifuhr, öffnete sich die Hintertür durch den entstehenden Luftzug weiter und wurde schließlich durch den Anhänger abgerissen. Der Fall ging vor Gericht, denn jeder Fahrer beschuldigte den anderen, Schuld an diesem Unfall zu sein. Das zuständige Amtsgericht befand, der Lkw- Fahrer trage 60 % der Schuld.
Vor dem BGH wurde dagegen anders entschieden: Hier sprachen die Richter beiden Parteien eine Schuld in gleicher Höhe zu. Begründet wurde die Entscheidung dadurch, dass beide in gleichem Ausmaß nicht ihrer Verantwortung im Straßenverkehr nachgekommen seien. So hatte der Vater unbedingt Sorge zu tragen, dass niemand durch die geöffnete Tür behindert würde; der Fahrer des Lieferwagens seinerseits hätte aber beim Zufahren auf ein Fahrzeug mit geöffneter Tür seine Geschwindigkeit drosseln und besonders vorsichtig fahren müssen.
