Auch auf kurzen Wegen – beispielsweise zur Schule oder zum Kindergarten – herrscht die Kindersitzpflicht. Insbesondere bei Eltern, die Fahrgemeinschaften für ihre Kinder bilden, um diese zur Schule oder zum Kindergarten zu bringen, stellt sich die Problematik dar, dass nicht genügend Kindersitze im Auto vorhanden sind. Häufig werden in solchen Fällen die Kleinen befördert. Mit der Begründung, dass es sich ja lediglich um einen kurzen Anfahrtsweg handelt. Die Gesetzeslage lässt diese Begründung allerdings nicht zu.
Unabhängig davon, ob es sich um einen Fahrtweg von fünf Minuten oder eine Tagesreise handelt, gilt für Kinder unter 12 Jahren die Kindersitzpflicht. Einzige Ausnahme hier ist die Körpergröße. Ab 1,50 Meter Körpergröße besteht die Kindersitzpflicht nicht mehr und die Kinder können ganz normal angeschnallt auf einem ordnungsgemäßen Sitzplatz mitgenommen werden. Sollten die vorhandenen Kindersitze im Auto bereits belegt und Platz für einen weiteren Sitz vorhanden sein, dürfen die Kinder nicht mitgenommen werden. Die Rechtslage hier ist eindeutig, wenn auch teilweise schwer nachvollziehbar.
So dürfen laut Paragraf 21 der Straßenverkehrsordnung Kinder, die größer als 1,50 Meter aber unter 12 Jahren sind, im Kfz ohne einen Kindersitz mitgenommen werden. Andererseits dürfen Kinder die das 12. Lebensjahr erreicht haben, aber die Körpergröße von 1,50 Metern unterschreiten nicht im Fahrzeug mitgenommen werden. Insofern dürfen Kinder, die entweder zu klein oder zu jung sind und für die kein Kindersitz vorhanden ist, nicht befördert werden. Auch die Nachbarschaftshilfe, wenn es nur um den kurzen Schulweg geht, bildet da keine Ausnahme.
Generell gilt natürlich die Regelung, dass nur so viele Personen, unabhängig ob Erwachsene oder Kinder, transportiert werden dürfen, wie es Sitzplätze mit Sicherheitsgurten im jeweiligen Fahrzeug gibt. In der Regel sind das pro PKW nicht mehr als fünf Fahrzeuginsassen inklusive Fahrer. Somit dürfen Kindersitze auch nur auf Sitzen mit Sicherheitsgurt angebracht werden. Eine Ausnahme hält das Gesetz dennoch für Familien mit Kindern bereit.
Demnach dürfte ein drittes Kind, das mindestens drei Jahre alt ist, auf einem Sitzplatz mit Gurt ohne Kindersitz mitgenommen werden, wenn die anderen Plätze bereits durch Kindersitze belegt sind und somit kein Platz im Fahrzeug für einen weiteren Sitz vorhanden ist. Daraus ergibt sich, dass im Zweifelsfall ein Erwachsener nicht mitfahren dürfte, wenn auf dem Rücksitz zwei Kinder mitfahren und dadurch eine Befestigung des zweiten Kindersitzes nicht möglich ist.
