Autofahren im Winter: Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung der Regeln

06. Februar 2012, aus der Kategorie Bußgeld

Winterreifen-ProfilIm Winter kann Autofahren zu einem Ärgernis werden. Eingeschneite oder zugefrorene Fahrzeuge machen so manchem Fahrer das Leben schwer. Besonders, wenn man es eilig hat, wird dann schnell die eine oder andere Sicherheitsmaßnahme ignoriert. Allerdings gelten gerade in der kalten Jahreszeit bestimmte Regeln, die eingehalten werden müssen, um Unfälle oder anderweitige Beschädigungen zu vermeiden. Halten sich Autofahrer nicht an diese, drohen teilweise hohe Bußgelder: Bis zu 760 Euro können veranschlagt werden.

Wer beispielsweise auf das komplette Freikratzen der Windschutzscheibe verzichtet und nur ein sogenanntes Guckloch freimacht, kann dafür bei einer Kontrolle 10 bis 35 Euro loswerden. Auch das Kennzeichen sollte grundsätzlich immer von Schnee und Eis befreit werden, sonst drohen weitere 5 Euro. Liegt Schnee auf dem Dach, muss dieser entfernt werden, da es beim Fahren oder Bremsen den nachfolgenden Verkehr behindern könnte. Gilt auf einer Strecke Schneekettenpflicht, ist diese auch als solche zu verstehen. Wird man ohne angetroffen, bezahlt man 20 Euro. Allerdings sollte man nicht vergessen: Für Schneeketten gelten spezielle Tempovorschriften. 50 km/h dürfen es sein – werden diese überschritten, riskiert man empfindliche Strafen bis zu einer Höhe von 760 Euro. Außerdem droht ein Fahrverbot von drei Monaten.

Abgefahrene Winterreifen sollten bei weniger als 4 Millimeter Profil ausgetauscht werden, so die Empfehlung. Hier drohen Strafen zwischen 50 und 125 Euro. Übrigens ist das Benutzen von Winterreifen zwar nicht grundsätzlich Pflicht; bestehen auf den Straßen aber winterliche Verhältnisse, müssen sie verwendet werden. Die Polizei kann sonst bei einer Kontrolle 40 Euro verlangen. Kommt es zu einem Unfall, werden sogar 120 Euro fällig. Das beliebte Laufenlassen des Motors, um die Scheiben freizubekommen, ist nicht nur schädlich für die Umwelt und das Fahrzeug selbst. Dafür werden 10 Euro Strafe fällig, wenn man erwischt wird.

Setzt man bei schlechter Sicht die Nebelschlussleuchte ein, sollte man beachten, dass diese tatsächlich nur bei einer Sicht von unter 50 Metern benutzt werden darf. Schaltet man sie bereits vorher ein, drohen 35 Euro Bußgeld. Bei Einsatz der Nebelschlussleuchte und entsprechend schlechter Sicht gilt übrigens ein Tempolimit von 50 km/h. Nicht zuletzt sollte man immer daran denken, einen für den Winter geeigneten Scheibenreiniger dabei zu haben. Wird man mit eingefrorenem Scheibenwischwasser erwischt, werden dafür 20 Euro fällig. Letztendlich sollte man sich vor Augen halten, dass alle diese Winterregeln der eigenen Sicherheit und der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer dienen und schon im eigenen Interesse unbedingt beachtet werden sollten.

Das Wechselnummernschild: Top oder Flop?

28. Januar 2012, aus der Kategorie Allgemein

Wechselkennzeichen DeutschlandSeit Ende letzten Jahres ist es da: das Wechselkennzeichen. Was in den Nachbarländern Österreich und der Schweiz bei den Autofahrern für weniger Bürokratie, weniger Steuern und mehr Fahrspaß sorgt, ist in jedoch Deutschland nicht ganz so einfach.

In der Schweiz und in Österreich kann man als Kfz-Besitzer mit einem Wechselnummernschild Aufwand und Kosten einsparen, indem man nur ein Kennzeichen beantragen muss, das man je nach Fahrzeugnutzung an dem einen oder dem anderen Fahrzeug anbringt. Zudem muss man lediglich für das teurere Gefährt Steuern zahlen und auch bei der Kfz-Versicherung kommt man in den Genuss von einer Versicherungsbefreiung für das zweite, kleinere Auto. Schließlich darf man nicht beide Fahrzeuge gleichzeitig nutzen.

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Die Kfz-Versicherung im Skiurlaub

23. Januar 2012, aus der Kategorie KFZ Versicherung

Autoversicherung SchneelawineDie Wintersportler wird das hohe Schneeaufkommen derzeit in den Alpen eher freuen. Für manche Autofahrer entwickelt sich ein Winter mit extremem Schneefall aber auch leicht zu einer sehr frustrierenden Situation.

Wenn Schneelawinen sich von Hausdächern lösen und auf das eigene Auto fallen, kann es zu Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung kommen. Es ist häufig schwer nachweisbar, dass der Hauseigentümer die Schuld an diesem Vorkommnis trägt. Schadenersatz leistet in der Regel also nur die eigene Autoversicherung, und zwar auch nur dann, wenn zuvor eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Es ist übrigens immer sinnvoll, zunächst die eigene Autoversicherung hinsichtlich der Schadensregulierung zu kontaktieren. Für einen privaten Autofahrer ist es in der Regel nämlich kaum möglich, einem Hausbesitzer nachzuweisen, dass er gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.

Ein Blick auf die örtlichen Verkehrssicherheitsvorschriften ist sinnvoll

Besonders im Urlaub kann es sinnvoll sein, sich mit den Verkehrssicherungsvorschriften für Häuser auseinanderzusetzen. Gelten hier Vorschriften wie zum Beispiel Schneegitter an Dächern oder das Aufstellen von Warnhinweisen und hat der Hausbesitzer diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, ist es leichter, über die Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung oder die private Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers (bei Einfamilienhäusern) Schadenersatz zu erhalten. Aber einfach sind solche Fälle nie zu regeln. In der Beweispflicht ist hier fast immer der Autofahrer, dessen Fahrzeug durch eine Dachlawine einen Schaden erlitten hat. Bei Versuchen, Hauseigentümern vorzuhalten, dass er keine geeigneten Sicherungen vorgenommen hat, obwohl er mit einer Dachlawine rechnen musste, lautet die Gegenargumentation häufig, dass auch der Autofahrer dies hätte erkennen und woanders hätte parken müssen.

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Den Mietwagen richtig versichern: die Mallorca-Police

18. Januar 2012, aus der Kategorie KFZ Versicherung, Ratgeber

Mietwagen Mallorca-PoliceUrlaubszeit ist Reisezeit – wer seinen eigenen Pkw nicht an den Urlaubsort mitnehmen kann oder will und trotzdem Wert auf Mobilität legt, wird in vielen Fällen auf einen Mietwagen zurückgreifen. In den meisten Ländern ist es kein Problem, ein passendes Kfz für die Dauer des Aufenthalts zu bekommen. Schwierigkeiten gibt es aber oftmals dann, wenn es durch einen Unfall oder ähnliche Begebenheiten zu einem Sach- oder Personenschaden kommt. Viele Autofahrer wissen nicht, dass sie durch ihre deutsche Kfz-Haftpflichtversicherung im Ausland nur unzureichend abgesichert sind. Vor Reiseantritt sollte daher unbedingt geprüft werden, ob eine Europa-Zusatzdeckung, auch „Mallorca-Police“ genannt, besteht. Ist dies nicht der Fall, können auf den Fahrer des Mietwagens erhebliche Kosten zukommen, sollte er in einen Unfall verwickelt werden. Besteht kein entsprechender Versicherungsschutz, kann die bestehende Police für etwa 20 Euro nachgerüstet werden.

Grundsätzlich werden im Ausland zwar zusammen mit dem Mietwagen Versicherungen angeboten; die Deckungssummen unterscheiden sich aber teils deutlich von denen einer deutschen Versicherungspolice. Kommt es beispielsweise in Portugal zu einem Sachschaden von etwa 150.000 Euro und übernimmt die dort abgeschlossene Versicherung nur 100.000 Euro, muss der Fahrer für die verbliebenen 50.000 Euro selbst aufkommen. Besteht allerdings eine Mallorca-Police, übernimmt die deutsche Versicherung den Restbetrag vollständig – die Gesamtversicherungshöhe liegt meist bei guten 50 Millionen Euro, wobei Personenschäden auf knappe 8 Millionen pro Person begrenzt sind.

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Neues Jahr – neue Bestimmungen für Autofahrer

09. Januar 2012, aus der Kategorie Allgemein, Ratgeber

Kfz-Änderungen 2012Das neue Jahr hält vor allem für Autobesitzer viele Neuerungen bereit. Diese bringen glücklicherweise nicht nur Nachteile, sondern auch einige Vorteile mit sich, zum Beispiel bei der Hauptuntersuchung (HU). Bisher wurde die Laufzeit der TÜV-Plakette um die Zeitspanne der Verspätung reduziert, wenn man nicht rechtzeitig zur HU erschien. Ab April gilt jedoch: Wer zu spät beim TÜV vorbeischaut, erhält dennoch eine Plakette mit 24 Monaten Gültigkeit. Das heißt zwar nicht, dass man es riskieren sollte, mit einer abgelaufenen Plakette zu fahren, dennoch kann man so ein paar Tage „geschenkt“ bekommen.

Ebenso gibt es positive Neuigkeiten in Sachen Nummernschild. Das Wechselkennzeichen wird eingeführt und ermöglicht Kfz-Besitzern, ein Nummernschild für zwei Fahrzeuge zu nutzen. Dabei muss es sich allerdings um die gleiche Fahrzeugart handeln. So können sich zwei Pkws, zwei Motorräder oder auch zwei Wohnmobile ein Nummernschild teilen. Wichtig ist hierbei auch, dass der Fahrer einen beweglichen Teil des Nummernschildes auswechseln muss, je nachdem mit welchem Fahrzeug er unterwegs ist. So spart man bei der Kfz-Versicherung.

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