Neues Auto kaufen: Garantie oder Gewährleistung?

10. April 2010, aus der Kategorie Ratgeber

GarantieNicht immer ist bei einem neuen Fahrzeug alles durch die Neuwagengarantie abgedeckt, wenn kurz nach dem Kauf etwas defekt ist. Außerdem gibt es auch bestimmte Konditionen, zu denen der Hersteller seine Garantien stellt. Hinsichtlich der Gewährleistung schreibt auch der Gesetzgeber diverse Vorgaben vor, um den Verbraucher zu schützen. So beträgt für alle Teile des neuen Fahrzeugs die Neuwagen- beziehungsweise Herstellergarantie je nach Produzent zwischen zwei und sieben Jahre.

Dies gilt ab dem Tag der Zulassung, ausgenommen davon sind Betriebsstoffe und Verschleißteile. Der Autohersteller kann die Garantie an Bedingungen binden (beispielsweise Einhaltung aller Inspektionen), die dann erlischt, wenn diese nicht eingehalten werden.

Bei Schäden, die unter die Durchrostungs-Garantie fallen, gilt die Faustregel „Von innen nach außen“. So ist Rost nach Beschädigungen oder Flugrost nicht abgedeckt, die Garantie hilft nur bei Schäden an der Karosseriesubstanz. Generell von der Herstellergarantie ausgenommen sind Brems- und Kühlflüssigkeit sowie Motoröle. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass deren Haltbarkeit vom maßgeblich Pflegezustand des Fahrzeugs und vom Fahrstil des Halters abhängt. Garantieansprüche werden vom Hersteller dahin gehend normalerweise abgelehnt, da er auf diese Faktoren keinen Einfluss nehmen kann. Die Laufzeit der Lackgarantie läuft in der Regel zwei oder drei Jahre. Schäden durch Fremdeinwirkung (Beispiel Vogel-Kot) werden von ihr jedoch nicht übernommen. In Bezug auf ihre Abnutzung sind Bauteile, deren Lebensdauer vom Verhalten des Fahrzeughalters abhängig ist, ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise Bremsbeläge, Keilriemen, Luftfilter, Glühlampen oder Scheibenwischer. Garantieansprüche kann der Fahrzeughalter allerdings dann geltend machen, wenn es sich beim Mangel eines Verschleißteiles um einen Produktionsfehler handelt.

Für Neu- und Gebrauchtwagen beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung, auch Sachmängelhaftung genannt, zwei Jahre. Ein privater Käufer kann die Sachmängelhaftung ganz ausschließen, bei Gebrauchtwagen gibt es Händler, welche die Gewährleistung per Vertrag auf ein Jahr verkürzen. Mängel am Fahrzeug müssen vom gewerblichen Verkäufer behoben werden, wenn sie nach dem Verkauf aufgetreten und nicht im Kaufvertrag aufgeführt sind.

Die freiwillige Leistung des Herstellers hingegen wird im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung als Garantie bezeichnet. Hieran sind Konditionen geknüpft, die als Garantiebedingungen betitelt werden. Da Garantie und Gewährleistung parallel völlig unabhängig voneinander existieren, hebt eine Herstellergarantie die Käuferrechte aus der gesetzlichen Gewährleistung nicht auf. Der Käufer sollte darauf achten, eine Garantie nicht zu schnell in Anspruch zu nehmen, wenn bei ihr eine Zuzahlung verlangt wird. Dies ist vor allem bei Gebrauchtwagengarantien Usus. Es werden für den Käufer nämlich überhaupt keine Kosten fällig, wenn es sich bei dem Schaden um einen Gewährleistungsfall handelt. Dies sollte deshalb vorab immer überprüft werden.

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