Neu: Bußgeldvollstreckung aus dem europäischen Ausland

16. April 2010, aus der Kategorie Bußgeld

BussgeldGrundsätzlich unterliegen Verkehrsteilnehmer, die im Ausland unterwegs sind, auch dem dort geltenden Verkehrsrecht, vor allem, wenn es sich um sogenannte Verhaltensbestimmungen wie Tempolimits und Vorfahrtsregeln handelt. Ab diesem Jahr sollte man im Urlaub oder auf Dienstreisen im europäischen Ausland aber besonderes Augenmerk auf Radarfallen legen und darauf achten, Verstöße gegen die Verkehrsregeln zu vermeiden.

Am 1. Oktober 2010 tritt eine neue Regelung in Kraft, die ermöglicht, dass ausländische Knöllchen in Zukunft auch in Deutschland vollstreckt werden. Bisher war es nur für Österreich möglich, ausstehende Bußgelder auch in Deutschland weiter zu verfolgen. Die neue Regelung ist die Umsetzung des sogenannten EU Rahmenbeschlusses zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen. Das bedeutet im Detail, dass Geldstrafen aus Verkehrsverstößen im EU-Ausland, die einen Betrag von 70 Euro überschreiten, vom 1. Oktober an auch in Deutschland eingetrieben werden. Allerdings werden dem Autofahrer bei Verstößen im Ausland keine Punkte in Flensburg eingetragen und auch ein Fahrverbot, das im Ausland verhängt wird, ist in Deutschland nicht gültig.

In manchen Ländern kann einige Zeit vergehen, bis die Verkehrsverstöße mit einem Bußgeld geahndet werden. Daher ist es insbesondere für den Sommerurlauber wichtig zu wissen, dass die neue Regelung bereits für Verkehrsverstöße in Kraft tritt, die vor dem 1. Oktober 2010 begangen wurden, für welche der Bescheid aber erst nach dem 30. September 2010 ergeht.

Deutsche Urlauber oder Geschäftsreisende werden immer häufiger schon bei geringen Verkehrsverstößen zur Kasse gebeten. Das ist für die Betroffenen besonders unerfreulich, da die Bußgelder im EU-Ausland meistens um ein Vielfaches höher ausfallen als bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen in Deutschland. Selbstverständlich haben die betroffenen Verkehrsteilnehmer auch die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung der Bußgelder aus dem europäischen Ausland zur Wehr zu setzen. Anspruch auf eine mögliche Einstellung des Bußgeldverfahrens hat man beispielsweise, wenn das Dokument in einer für den Betroffenen nicht verständlichen Sprache verfasst ist oder wenn man bereits direkt im entsprechenden Land, in dem der Verstoß stattgefunden hat, erfolglos Einspruch eingelegt hat.

In manchen Ländern wie etwa Frankreich, Italien oder den Niederlanden besteht eine sogenannte generelle Halterhaftung. Das bedeutet, dass der Halter des Fahrzeugs in jedem Fall für die Verkehrsverstöße, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden, haftbar ist. Diese Regelung besteht in Deutschland nicht. Hier hat der jeweilige Fahrer für die von ihm begangenen Verstöße zu haften. Fahrzeughalter, die einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland zugestellt bekommen, aber bei dem geahndeten Verstoß nicht der Fahrer waren, haben ebenfalls die Möglichkeit einen Einspruch gegen die Vollstreckung des Bußgeldbescheids zu erheben.

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