Wer durch einen Unfall, den jemand anderes verursacht hat, Verletzungen erleidet und Schmerzen hat, der hat Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Dieses wird meistens von der Versicherung des Unfallgegners übernommen, und die Zahlung an sich ist in der Regel unstrittig. Seltener allerdings die Höhe, die dann aber, wenn die Parteien sich nicht einigen, in einem Gerichtsverfahren festgelegt werden kann. Was passiert aber, wenn noch längere Zeit nach dem Unfall Schmerzen und Probleme auftreten? Hat der Geschädigte in diesem Fall eventuell Anspruch auf ein höheres Schmerzensgeld, und muss dieses gezahlt werden? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Coburg zu befassen, bei der ein Radfahrer auf eine nachträgliche, beträchtliche Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund eines unverschuldet erlittenen Unfalls geklagt hatte.
Hierbei ging es vor allem um einen Schaden an seinem Gebiss, der zehnmal behandelt werden musste sowie um posttraumatische Auswirkungen, die bei dem Kläger zu Schlafstörungen geführt hatten. Der Radfahrer war dabei mit der Klage nur bedingt erfolgreich, denn er bekam zwar ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen, aber längst nicht in der erwarteten Höhe, sondern nur zu ca. 15 Prozent. Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass der Kläger nicht zweifelsfrei glaubhaft machen konnte, dass die angeführten Schmerzen und insbesondere die Schlafstörungen tatsächlich als Folge des Unfalls zu sehen sind.
Nur in einem Fall schenkte das Gericht dem Glauben und entschied auf eine nachträgliche Zahlung von weiterem Schmerzensgeld, aber in der vorgenannten, wesentlich geringeren Höhe als vom Kläger angestrengt. Wer also nach einem Unfall, für den schon einmal Schmerzensgeld gezahlt wurde, noch weiteres Schmerzensgeld für Spätfolgen erhalten will und eine Klage vor Gericht anstrengt, der muss für einen nachweisbaren Zusammenhang sorgen. Kann nicht zweifelsfrei dargestellt werden, warum die Spätfolgen mit dem eigentlichen Ereignis, hier also einem Verkehrsunfall, in einem direkten Zusammenhang stehen, dann sind die Chance auf weiteres Schmerzensgeld eher gering.
Dies gilt insbesondere dann, wenn schwer nachweisbare, posttraumatische Folgen angeführt werden und kein tatsächlicher, längerfristiger körperlicher Schaden als Unfallfolge nachgewiesen wird. In einem solchen Fall sollten die Vor- und Nachteile einer solchen Klage gegeneinander abgewogen werden, denn bei dem hier vorgestellten Fall musste der Kläger einen Großteil der Verfahrenskosten selber tragen. Somit blieb ihm am Ende noch weniger Geld von dem zuerkannten Schmerzensgeld übrig, als er vorher erstreiten wollte.
