Europaweite Bußgelder: Schwere Zeiten für Verkehrssünder

02. April 2011, aus der Kategorie Bußgeld

EU-Bußgeld_Schwere_Zeiten_für_VerkehrssünderEs war schon lange im Gespräch, doch erst nach fünf Jahren wurde es dann im Oktober vergangenen Jahres tatsächlich  auch in Deutschland in die Tat umgesetzt: Die EU-grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen. Im Klartext  bedeutet das, dass Verkehrsverstöße, die im EU-Ausland begangen wurden, von nun an auch in Deutschland geahndet  werden. Für Geldstrafen gilt hier eine Untergrenze von knapp 70 Euro, die allerdings schneller erreicht werden, als man  glauben möchte, denn auch die Verfahrenskosten werden mit eingerechnet. Einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland zu  ignorieren, ist nicht ratsam, da die Kosten in diesem Fall noch deutlich steigen können. Bleibt die Zahlung aus, kann das  Land, in dem der Verstoß vergangen wurde, das Herkunftsland des Delinquenten bitten, die Sanktion zu vollstrecken.  Voraussetzung dafür ist unter anderem das Abfassen des Bußgeldbescheids in der Heimatsprache des Betroffenen.  Handelt es sich um einen Fall von Halterhaftung, die in Ländern wie Italien oder Frankreich praktiziert wird, muss  Deutschland die Vollstreckung verweigern: Hierzulande wird nicht grundsätzlich der Halter des Fahrzeugs belangt,  sondern der Fahrer.

Wer mit dem Auto im Ausland unterwegs ist, sollte die Gepflogenheiten des jeweiligen Landes kennen, um unnötige  Probleme zu vermeiden. Auch bezüglich der Bußgeldvollstreckung unterscheiden sich die EU-Länder teilweise deutlich.  Besonders die Fristen, binnen derer ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, weichen innerhalb der Europäischen Union  spürbar voneinander ab. In Frankreich beträgt diese 45 Tage,  in Italien 60. In Großbritannien sind es nur 28 Tage; nach  Ablauf dieser Zeit erhöht sich der Betrag um ungefähr 50%. Ob bei Nichtzahlung gemahnt wird, und wenn ja, wie oft,  hängt von den jeweiligen nationalen Vorschriften ab. Landet der Fall vor Gericht, sind die dort verhängten Urteile bzw.  Zahlungsaufforderungen relevant für eine eventuelle Vollstreckung in Deutschland.

Übrigens: Wer glaubt, alle vor dem  28.10.2010 begangenen Delikte seien mit der Gesetzesänderung verjährt, der irrt. Ausschlaggebend ist nämlich nicht  das Datum, an dem der Verstoß begangen wurde, sondern das Datum auf dem Bußgeldbescheid. Dazu kommt, dass die  Verjährungsfristen in manchen Ländern deutlich länger sind, als in Deutschland. Zum Vergleich: In Frankreich verjähren  Delikte erst nach zwei Jahren. Das kann für Verwirrung sorgen, und teilweise ist nicht ganz klar, welche Verstöße  geahndet werden und welche nicht, zumal die einzelnen Länder, wie bereits gezeigt, ganz unterschiedlich vorgehen.  Eine Festsetzung des 28.10. als Stichtag für alle Verkehrsverstöße wäre eine einfachere Lösung gewesen, die praktisch  aber nicht umsetzbar war: Schließlich erstreckt sich das neue EU-Gesetz nicht nur auf den Straßenverkehr, sondern auch  auf Bereiche wie Schwarzarbeit, Umweltkriminalität oder Diebstahl.

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