Autofahren im Winter: Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung der Regeln

06. Februar 2012, aus der Kategorie Bußgeld

Winterreifen-ProfilIm Winter kann Autofahren zu einem Ärgernis werden. Eingeschneite oder zugefrorene Fahrzeuge machen so manchem Fahrer das Leben schwer. Besonders, wenn man es eilig hat, wird dann schnell die eine oder andere Sicherheitsmaßnahme ignoriert. Allerdings gelten gerade in der kalten Jahreszeit bestimmte Regeln, die eingehalten werden müssen, um Unfälle oder anderweitige Beschädigungen zu vermeiden. Halten sich Autofahrer nicht an diese, drohen teilweise hohe Bußgelder: Bis zu 760 Euro können veranschlagt werden.

Wer beispielsweise auf das komplette Freikratzen der Windschutzscheibe verzichtet und nur ein sogenanntes Guckloch freimacht, kann dafür bei einer Kontrolle 10 bis 35 Euro loswerden. Auch das Kennzeichen sollte grundsätzlich immer von Schnee und Eis befreit werden, sonst drohen weitere 5 Euro. Liegt Schnee auf dem Dach, muss dieser entfernt werden, da es beim Fahren oder Bremsen den nachfolgenden Verkehr behindern könnte. Gilt auf einer Strecke Schneekettenpflicht, ist diese auch als solche zu verstehen. Wird man ohne angetroffen, bezahlt man 20 Euro. Allerdings sollte man nicht vergessen: Für Schneeketten gelten spezielle Tempovorschriften. 50 km/h dürfen es sein – werden diese überschritten, riskiert man empfindliche Strafen bis zu einer Höhe von 760 Euro. Außerdem droht ein Fahrverbot von drei Monaten.

Abgefahrene Winterreifen sollten bei weniger als 4 Millimeter Profil ausgetauscht werden, so die Empfehlung. Hier drohen Strafen zwischen 50 und 125 Euro. Übrigens ist das Benutzen von Winterreifen zwar nicht grundsätzlich Pflicht; bestehen auf den Straßen aber winterliche Verhältnisse, müssen sie verwendet werden. Die Polizei kann sonst bei einer Kontrolle 40 Euro verlangen. Kommt es zu einem Unfall, werden sogar 120 Euro fällig. Das beliebte Laufenlassen des Motors, um die Scheiben freizubekommen, ist nicht nur schädlich für die Umwelt und das Fahrzeug selbst. Dafür werden 10 Euro Strafe fällig, wenn man erwischt wird.

Setzt man bei schlechter Sicht die Nebelschlussleuchte ein, sollte man beachten, dass diese tatsächlich nur bei einer Sicht von unter 50 Metern benutzt werden darf. Schaltet man sie bereits vorher ein, drohen 35 Euro Bußgeld. Bei Einsatz der Nebelschlussleuchte und entsprechend schlechter Sicht gilt übrigens ein Tempolimit von 50 km/h. Nicht zuletzt sollte man immer daran denken, einen für den Winter geeigneten Scheibenreiniger dabei zu haben. Wird man mit eingefrorenem Scheibenwischwasser erwischt, werden dafür 20 Euro fällig. Letztendlich sollte man sich vor Augen halten, dass alle diese Winterregeln der eigenen Sicherheit und der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer dienen und schon im eigenen Interesse unbedingt beachtet werden sollten.

Bußgelder für Beifahrer

19. Oktober 2011, aus der Kategorie Bußgeld

Bußgelder für BeifahrerFast jeder Autofahrer muss im Laufe seines Autofahrer-Lebens das eine oder andere Bußgeld zahlen. Falschparken oder zu schnelles Fahren stehen hierbei wohl ganz weit oben auf der Liste der geahndeten „Vergehen“. Die Strafen treffen allerdings nur den Fahrer des Wagens. Doch wie steht es mit dem Beifahrer? Die meisten Beifahrer machen das Autofahren spannender. Sie kümmern sich um das Radioprogramm, reichen dem Fahrer Getränke oder haben die Wegbeschreibung fest im Blick. Spannend kann es aber ebenso werden, wenn ein Beifahrer gegen Vorschriften verstößt. Legt ein Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht an, kann ihn dies im Falle einer Polizeikontrolle etwa 30 Euro kosten. Dieses Verwarnungsgeld gilt dabei nicht nur für den Mitfahrer auf dem Beifahrersitz. Es kann auch den Mitfahrern auf der Rückbank auferlegt werden, wenn sie ohne angelegten Gurt erwischt werden. Kinder unter 18 Jahren bilden hier eine Ausnahme. Für sie ist der Fahrer verantwortlich und er muss mit einer Strafe von circa 50 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen, wenn die Gurtpflicht missachtet wird.

Auch in Sachen Versicherung kann der Beifahrer das Nachsehen haben. Verursacht ein angetrunkener oder unter Drogen stehender Fahrer einen Unfall mit Personenschaden, drohen den Mitfahrern Kürzungen bei der Unfallversicherung und dem Schmerzensgeld, wenn sie über den Zustand des Fahrers Bescheid wussten. Schließlich hätten sie eingreifen und den Fahrer vom Führen des Fahrzeuges abhalten können. Ebenso kann der Schadensersatz reduziert werden, wenn der Beifahrer es sich besonders gemütlich gemacht hat und bei einem Unfall die Füße auf dem Armaturenbrett hatte. Gleiches gilt für das Aufstehen in einem Cabriolet oder das Lehnen aus dem Fenster. Dieses Verhalten ist nicht nur grob fahrlässig, sondern wird zudem mit einem Bußgeld in der Höhe von etwa 30 Euro geahndet.

Gut sieht es jedoch für den Beifahrer aus, wenn er für den Fahrer das Steuer übernimmt, weil dieser beispielsweise betrunken oder müde ist. Kommt es dann zu einem Unfall, muss der zum Fahrer gewordene Beifahrer nicht haften. Rechtlich wird dies als „stillschweigender Haftungsausschluss“ bezeichnet, da der Beifahrer im Interesse des Fahrers handelte.  Anders ist die Rechtslage jedoch bei Schäden, die der Beifahrer im Auto des Fahrers verursacht. Kratzer oder sonstige Schäden muss der Beifahrer dem Besitzer des Wagens ersetzen. Lediglich für Schäden an dem Fahrzeug eines Dritten kommt die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf. Man sollte sich also auch als Beifahrer immer gut überlegen, wie man sich im Fahrzeug verhält. Die Sicherheit aller Insassen sollte dabei schließlich immer vorgehen.

Straftaten im Straßenverkehr: Drängeln, Schneiden, Fahrerflucht

31. August 2011, aus der Kategorie Allgemein, Bußgeld

Straftaten im StrassenverkehrAggressives Fahrverhalten auf der Autobahn, auf Landstraßen oder im Stadtverkehr kann schnell eine Straftat darstellen. Dabei ist eine Fehleinschätzung einer Situation nicht sofort strafbar – anders ist es dann, wenn durch rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer oder Sachwerte vorsätzlich in Gefahr gebracht werden. Oft ist es unerheblich, ob es tatsächlich zu einem Schaden kommt oder nicht. Beispiele für grob verkehrswidrige Verhaltensweisen sind beispielsweise Überholmanöver im Überholverbot oder die Missachtung der Vorfahrt.  Das Drängeln auf der Autobahn kann beispielsweise eine Nötigung und damit eine Straftat darstellen. Dabei reicht dichtes Auffahren allein nicht aus: Dieses muss eindeutig dem Zweck dienen, Druck beim Vordermann zu erzeugen und ihn so zum Verlassen der Fahrspur zu zwingen. Normalerweise muss der Abstand groß genug sein, dass auch bei plötzlichem Abbremsen ein unfallfreies Halten möglich ist. Deshalb haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer dem Anschein nach meist vollständig. Dieser Anscheinsbeweis kommt einer Entscheidung des OLG Köln zufolge jedoch nicht zum Tragen, wenn die Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne zwingenden Grund erfolgte.

Ist es durch ein Schneiden oder Touchieren eines anderen Wagens zum Unfall gekommen, so muss sofort angehalten werden. Ausnahmen können dann gelten, wenn der Unfallfahrer eine Telefonzelle oder Notrufsäule aufsucht, ins Krankenhaus transportiert wird oder den Unfallort aufgrund von Explosionsgefahr verlassen muss. Gemäß § 142 StGB müssen Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit am Ort des Geschehens warten – die Dauer kann je nach Situation zwischen 20 und 60 Minuten liegen. Ist im beschädigten Auto ein Parkschein vorhanden, muss der Unfallverursacher mindestens bis zum Ablauf der dort vermerkten Parkzeit warten. Da es für die Erfüllung des Tatbestandes der Unfallflucht nicht auf die Höhe des Schadens ankommt, sollte der Verursacher auch bei augenscheinlich kleinen Blechschäden, die beispielsweise beim Ausparken entstehen, eine angemessene Zeit an der Unfallstelle verbleiben.

Sind alle Beteiligten eines Unfalls vor Ort, so müssen sie sich über Kennzeichen, Personalien und die Umstände der eigenen Beteiligung austauschen. Die Unfallstelle darf erst dann verlassen werden, wenn alle Beteiligten unzweifelhaft ihr Einverständnis erklärt haben. Gibt es Unstimmigkeiten, so ist die Polizei zu alarmieren. Ein Schuldanerkenntnis gegenüber den Beamten sollte hingegen keinesfalls erfolgen.  Die Verurteilung wegen Unfallflucht kann auch versicherungstechnische Folgen haben – die Kaskoversicherung muss nicht zahlen, die Haftpflicht kann Regressansprüche von bis zu 5.000 Euro gegen den Unfallverursacher geltend machen. Grundsätzlich kann Fahrerflucht nur dann begangen werden, wenn der Fahrer den Unfall bemerkt hat. War er sich dessen nicht bewusst, so muss er diesen Umstand vor Gericht glaubhaft darlegen.

Auch im Auto gilt ein Mindesthaltbarkeitsdatum

17. Juni 2011, aus der Kategorie Allgemein, Bußgeld, Ratgeber

Autozubehör mit Verfallsdatum?Bei Lebensmitteln, Medikamenten und Kosmetika ist es allgemein bekannt und wird von den meisten Menschen auch beachtet: das Verfallsdatum. Was nicht mehr frisch erscheint, ungewohnt riecht oder einfach zu lange offen da gestanden hat, wird entsorgt – allein schon, um unangenehme Gerüche oder sogar mögliche Gesundheitsschäden zu vermeiden. Dass diese Vorgehensweise auch im Bereich des Automobils gelten sollte, wird dagegen gern ignoriert. Dabei kann es bei nicht sachgemäßer Wartung oder Erneuerung bestimmter Teile im schlimmsten Fall zu Unfällen kommen, die nicht nur teuer werden, sondern auch den Fahrer selbst und andere Verkehrsteilnehmer gefährden können. Experten raten beispielsweise dazu, die Bremsflüssigkeit und das Motoröl alle zwei Jahre zu erneuern. Kommt man dieser Empfehlung nicht nach, kann es unter Umständen zu Rostbildung in der Bremsanlage bzw. zu schweren Motorschäden kommen.

Die Innenraumfilter sollten nach spätestens einem Jahr oder nach ca. 15000 Kilometern gewechselt werden. Die Filter verschmutzen naturgemäß durch den regelmäßigen Gebrauch und können so zum Beispiel Feuchtigkeit in den Innenraum lassen. Wechselt man den Filter nicht, kann es zu einer Verkeimung kommen, die nicht nur unangenehm riecht, sondern auch für laufende Nasen und tränende Augen bei den Mitfahrern sorgen kann. Ist es erst einmal soweit gekommen, hilft nur noch eine Desinfektion durch eine Fachwerkstatt. Der Verbandskasten, der in jedem Automobil standardmäßig vorhanden sein muss, benötigt alle fünf Jahre eine Erneuerung. Das jeweilige Verfallsdatum findet man auf der Verpackung. Grund für die notwendige Wartung: Im Falle eines Unfalls müssen sterile Inhalte weiterhin steril sein, Scheren dürfen nicht rosten, Pflaster müssen fest kleben. Übrigens: Wird man bei einer Fahrzeugkontrolle ohne gültigen oder vollständigen Verbandskasten angetroffen, droht ein Bußgeld von fünf Euro.

Ein Feuerlöscher fürs Auto kann im Falle eines Brandes Leben retten; allerdings muss das Gerät spätestens alle zwei Jahre auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Bei eingeschränkter Funktionsfähigkeit ist das Löschen eines Feuers unter Umständen nicht mehr möglich. Das Verfallsdatum steht hier auf der am Gerät befindlichen Prüfplakette. Die Reifen sollten mindestens alle sechs Jahre ausgetauscht werden. Hier gibt die Profiltiefe Auskunft darüber, wann es Zeit ist, über einen Wechsel nachzudenken: Bei Sommerreifen gilt eine minimale Tiefe von 3 mm, bei Winterreifen 4 mm. Durch die naturbedingte Abnutzung des Gummis können Bremsweg und Seitenhalt des Fahrzeugs deutlich beeinträchtigt werden – im schlimmsten Fall kommt es zu einem Unfall. Auch der Airbag und die Gurtstraffer sollten ungefähr alle zehn bis fünfzehn Jahre erneuert werden. Bei älteren Fahrzeugen kann ein Austausch aber den Restwert des gesamten Fahrzeugs übersteigen; hier sollte man sich in der Werkstatt schlaumachen.

Urlaub mit dem Auto: Vorsicht vor Strafzetteln und Maut-Verstößen

01. Juni 2011, aus der Kategorie Allgemein, Bußgeld, Ratgeber

Mit dem Auto in den UrlaubWer mit dem Auto in den Urlaub fährt, der sollte einiges beachten: Neben allgemeinen Hinweisen wie dem Einlegen regelmäßiger Fahrpausen sollten vor allem die abweichenden Verkehrsregeln und Bußgeldbestimmungen im Ausland berücksichtigt werden.  Langes Sitzen im Auto kann das Thromboserisiko erhöhen – um diese gefährliche Bildung von Blutgerinnseln in den Beinen zu verhindern, sollten vor allem bei langen Fahrten regelmäßige Pausen eingelegt werden. Dabei sollten nach Möglichkeit alle Insassen das Fahrzeug verlassen, um sich zu bewegen. Auch auf eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr ist zu achten. Um übermäßigen Ermüdungserscheinungen des Fahrers zu vermeiden, ist der Verzehr von leichten und nicht belastenden Lebensmitteln empfehlenswert, Traubenzucker mobilisiert kurzfristige Energiereserven. Eine Abfahrt zu Ferienbeginn sollte vermieden werden, um Staus aus dem Weg zu gehen – wer sich zusätzlich absichern möchte, der plant eine Alternativ-Route ein.

Bei Fahrten ins Ausland sind eventuelle Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen, Tunneln oder Brücken zu beachten. Hier sollte man sich im Vorhinein über die Bestimmungen informieren: In vielen Fällen benötigt man eine Vignette, die zur Fahrt auf den jeweiligen Strecken berechtigt. Eine andere Variante ist die nutzungsbezogene Gebühr – diese ist nur dann zu entrichten, wenn man eine entsprechende Mautstelle passiert. Experten zufolge sollte man für die Mautkosten rund 5 Euro pro 100 Kilometer einkalkulieren. Schwarzfahren ist wesentlich teurer: Neben den erhöhten Nachgebühren, die sich beispielsweise in Slowenien auf bis zu 800 Euro belaufen können, kommt in vielen Fällen noch ein Bußgeldverfahren hinzu – in Österreich können dafür bis zu 3.000 Euro fällig werden. Wer stattdessen auf mautfreie Strecken ausweicht, der sollte genau rechnen: Während sich diese Vorgehensweise bei Anhänger-Gespannen oder Wohnmobilen aufgrund der hohen Gebühren lohnen kann, spart man mit einem herkömmlichen Pkw kaum etwas – unter Umständen zahlt man durch höhere Benzinkosten sogar mehr Geld. Viele Vignetten können vor der Abreise in Deutschland erworben werden, Mautrechner im Internet helfen bei der Preiskalkulation.

Wer mit dem Auto im Ausland einen Strafzettel erhält, der sollte diesen nicht einfach ignorieren: Seit Oktober 2010 können Bußgelder aus dem europäischen Ausland auch in Deutschland vollstreckt werden. Diese Strafgebühren liegen in vielen Fällen vergleichsweise hoch: In Frankreich beispielsweise werden bei mehr als 50 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung ca. 1.500 Euro fällig, in Griechenland kostet ein Überholverstoß mindestens 350 Euro. Allerdings gibt es Schlupflöcher: Wer den Bescheid nicht in der eigenen Landessprache erhält, der muss nicht zahlen. Auch die pauschale Halterhaftung, die in einigen Ländern angewendet wird, ist in Deutschland nicht zulässig. Wer nicht zahlt, der kann jedoch beim nächsten Besuch im jeweiligen Land zur Kasse gebeten werden – dann werden fast immer Zusatzgebühren fällig.