Glück für Raser: Das Verfahren gegen einen Autofahrer, der am 16. Januar 2006 auf der BAB 19 Richtung Rostock um 29 km/h zu schnell unterwegs war und der zu 50 € Bußgeld und 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg in allen Instanzen verurteilt worden war, wurde nun doch eingestellt. Grund: Er hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil er von einer an einer Brücke installierten Kamera aus gefilmt worden war und nur zufällig dabei erwischt wurde, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritten hatte. Die Beschwerde ist vom BVG geprüft worden.
Die obersten Richter kamen am 11.8.2009 zu folgendem Schluss: Das Verfahren des “Brückenblitzens” ist unzulässig, weil es gegen das Grundrecht aller Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (GG, Artikel 3 Absatz 1) verstoße. Schließlich handle es sich hierbei um ein verdachtsfreies Filmen des gesamten Verkehrs. Dabei kann aber der Einzelne nicht beeinflussen, ob von ihm Aufnahmen gemacht werden oder nicht. Außerdem besagt der Artikel weiter, dass jeder Bürger selbst entscheiden darf, was mit seinen Daten passiert. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Solche Maßnahmen, wie das Blitzen von Autofahrern von Autobahnbrücken aus, sind daher datenschutzrechtlich gesehen schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, für die man ein entsprechendes Gesetz bräuchte.
Ob so ein Gesetz aber rechtmäßig wäre, bezweifeln Fachanwälte für Verkehrsrecht wohl zurecht. Bisher regeln die einzelnen Bundesländer solche Fragen durch interne Erlasse selbst. Seitdem, so entschieden zuletzt nun auch die Amtsgerichte von Lünen, Ludwigslust und Gifthorn, sind in Verfahren keine Beweisfotos, die aufgrund von Videoaufnahmen gemacht wurden, bei Gericht mehr verwertbar. Das gilt für alle Geschwindigkeits-, aber auch Abstandsmessungen auf Autobahnen, die den gesamten Verkehr aufnehmen. Dagegen sind aber alle Messungen, bei denen nur von den jeweiligen Verkehrssündern Daten erhoben werden, zulässig und rechtlich einwandfrei.
Laut ADAC werden nun aufgrund dieser Entscheidung des BVG alle Verfahren, die noch nicht rechtskräftig sind und bei denen Videoaufzeichnungen als Beweismittel eingesetzt wurden, eingestellt. Bereits abgeschlossene Verfahren aber werden nicht wieder aufgerollt und neu verhandelt. Es bleibt hier bei den verhängten Bußgeldern, Punkten und eventuellen Fahrverboten.
Wichtig sei nun, so fordert der renommierteste deutsche Automobilclub, dass die Bundesländer im Namen der Verkehrssicherheit schnellstmöglich wieder Regelungen zur Geschwindigkeits- und Abstandsmessung finden, die den Anforderungen des Verfassungsgerichts entsprechen. Sonst zahlt sich in Zukunft Rasen und Drängeln auf der Autobahn zu sehr aus. Laut Statistik lohnt sich gerade jetzt ein Einspruch gegen laufende Verfahren, da über zwei Drittel Fehler aufweisen.
