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KFZ Steuer

Zum 1. Juli 2007 wurde das Kraftfahrzeugsteuer-Gesetz modifiziert. Seither ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer. Bei der Gesetzesnovellierung ging es jedoch nicht nur um eine organisatorische Regelung, sondern auch um eine grundlegende Änderung des Steuertarifs.

Nach dem neuen Kraftfahrzeug-Steuergesetz bildet für Fahrzeuge, die seit dem 1.7.2009 erstmals zugelassen werden, neben dem Hubraum vorwiegend die Menge des Kohlendioxid-Ausstoßes die Berechnungsgrundlage. Insofern ist die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nun indirekt vom Kraftstoff-Verbrauch abhängig. Da ältere Fahrzeuge einem Bestandsschutz unterliegen, erfolgt die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer nach unterschiedlichen Regelungen. Fahrzeuge, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals als Neufahrzeuge zugelassen wurden, sind für ein Jahr von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Erfüllen diese Fahrzeuge die Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6, so gilt die Steuerbefreiung sogar bis zu zwei Jahre. Spätestens ab dem 1.1.2011 erfolgt die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für diese Fahrzeuge nach dem jeweils günstigeren Steuersatz. Alle übrigen Fahrzeuge werden weiterhin nach dem Tarif, der bis zum 30.6.2009 galt, besteuert.

Die Höhe der neuen Kraftfahrzeug-Steuer setzt sich aus einem Sockelbetrag pro hundert Kubikzentimeter Hubraum und einem zusätzlichen Betrag in Höhe von zwei Euro pro Gramm des Kohlendioxid-Ausstoßes, der den Grenzwert von 120 Gramm pro Kilometer überschreitet, zusammen. Für Fahrzeuge mit Ottomotor beträgt der Sockelbetrag zwei Euro, Dieselfahrzeuge werden mit einem Sockelbetrag von 9,50 Euro besteuert. Der Grenzwert, unterhalb dessen kein zusätzlicher Steuerbetrag berechnet wird, reduziert sich in den folgenden Jahren stufenweise.

Dieselfahrzeuge, deren Schadstoffausstoß die Euro 6 Norm erfüllen und die bis zum Ende des Jahres 2013 erstmals zugelassen werden, erhalten in den Jahren 2011 bis 2013 eine Steuerermäßigung von 150 Euro pro Jahr.

Für Motorräder hat sich an der Besteuerung nichts geändert, obwohl auch hier inzwischen der Schadstoffausstoß ausgewiesen wird. Die Steuer beträgt weiterhin 1,84 Euro pro angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.

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