Nach einem Unfall steht es einem Unfallgeschädigten frei, einen Sachverständigen seiner Wahl mit einem Gutachten zu beauftragen. Trotzdem ist prinzipiell vor einer überschnellen Beauftragung abzuraten.
Grundsätzlich hat zwar laut Urteilen des Bundesgerichtshofs die gegnerische Haftpflicht, also der Versicherer des Unfallverursachers, die Kosten zu übernehmen, aber auch in diesem Bereich gilt ein Wirtschaftlichkeitsprinzip. Bei kleineren Schäden bis zu einer Höhe von circa 700 Euro erkennen einige Versicherer beispielsweise einen so genannten Kostenvoranschlag an. Ein Gutachten würde in so einem Fall beispielsweise nicht bezahlt. Bei größeren Schäden hingegen ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen zwingend notwendig. Einige Versicherungsgesellschaften haben jedoch ihre eigenen Sachverständigen und übernehmen nicht das Honorar für das Gutachten durch eine andere anerkannte Stelle. In einem solchen Fall müsste der Unfallgeschädigte bei einer Gutachtensbeauftragung alle Kosten selbst übernehmen. Sicherlich ist es fraglich, ob ein Gutachter, der mehr oder weniger für eine Versicherungsgesellschaft arbeitet, immer wirklich objektiv ist.
Grundsätzlich gibt es zwar Vorgaben bei der Gutachtenerstellung: So sind beispielsweise sowohl für Arbeitsgänge als auch für Materialpositionen feste Werte vorgegeben. Bei der Auslegung von Vorschäden oder von sonstigen wertmindernden Mängeln ist der Auslegungsspielraum jedoch recht breit gefächert. So ist beispielsweise denkbar, dass der eine Gutachter die Wertminderung aufgrund eines Kratzers höher ansetzt als der andere.
Bei Zweifeln an einem Gutachten kann es auch sinnvoll sein, einen Gegengutachter zu beauftragen. In einem solchen Fall ist vorab eine Beratung durch einen Anwalt oder durch den ADAC sinnvoll.
In manchen Fällen ist eine Reparatur nicht mehr rentabel oder möglich. Dann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall wird auf Grundlage der fahrzeugspezifischen Daten wie Alter und Laufleistung sowie des Zustands von Verschleißteilen, zum Beispiel von Reifen, der Wiederbeschaffungswert bestimmt. Dieser orientiert sich an den Händlerverkaufspreisen und wird abzüglich des so genannten Restwertes von der Versicherung ausgezahlt. Der Fahrzeughalter kann dann das Fahrzeug zum Restwertgebot verkaufen.